Feuerwehreinsatz: Eltern müssen für Ihre Kinder zahlen

von | 26.Jan.2021 | Verwaltungsrecht

Verursachen Kindern grob fahrlässig ein Feuer, müssen die Eltern die Kosten des Feuerwehreinsatzes tragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil v. 18.11.2020 – 10 A 3988/19).

Zwei Kinder im alter von 11 und 13 Jahren verursachten im Juni 2019 ein Großfeuer auf einem Industriegelände nahe Hannover, bei dem eine Lagerhalle vollständig abbrannte. Die freiwillige Feuerwehr war mit über 100 Leute im Einsatz. Die zuständige Stadt setzte gegen die Eltern der Kinder Gebühren in Höhe von ca. 38.000€ fest. Gegen diesen Gebührenbescheid wehrte sich die eine Mutter mit dem Argument, sie selbst habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Zudem sei das Verhalten ihres Kindes nicht fahrlässig oder gar vorsätzlich gewesen.

Gebühren für Feuerwehreinsätze

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes können nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 NPOG i.V.m. der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde auch von den Eltern verlangt werden, sofern der Brand vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist.

Eltern müssen für Kinder haften

Der Brand sei durch grob fahrlässiges Handeln des Sohnes der Klägerin sowie dessen Freundes verursacht worden. Nach den Aussagen der Kinder bei der Polizei sei das Feuer dadurch entstanden, dass der elfjährige Freund des Sohnes der Klägerin eine Dämmmatte angezündet habe. Nachdem zunächst ein kleines Feuer entstanden sei, welches dieser sofort wieder ausgepustet habe, habe der Sohn der Klägerin ihn als Feigling bezeichnet und ihn damit angestachelt, die Dämmmatte ein zweites Mal anzuzünden, was sodann zu dem Großbrand geführt habe. Nach Ansicht der Kammer begründete dieses Verhalten ein grob fahrlässiges Handeln, denn die Kenntnis, dass Feuer außerhalb geschlossener Feuerstätten außer Kontrolle geraten könne, sei auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder bereits zu erwarten gewesen.

Ob die Mutter dabei ihre eigene Aufsichtspflicht beachtet habe, sei nach Ansicht des Gerichts irrelevant. Nach § 6 Abs. 2 NPOG können Eltern in die Pflicht genommen werden und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.