Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB)

von | 01.Jul.2021 | Erbrecht

Verstirbt ein Ehegatte und wird der Überlebende gesetzlicher Erbe (es gibt also kein Testament oder Erbvertrag), so erhält er zusätzlich zu seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Sind auch Kinder des Verstorbenen vorhanden, wird der Anspruch auf diejenigen Gegenstände eingeschränkt, die der überlebende Ehegatte zur Führung seines Haushalts benötigt.

Diese gesetzliche Vorschrift wird häufig übersehen. Sie schützt die wirtschaftliche Existenz und die Gefühlswelt des überlebenden Ehepartners. Der Anspruch richtet sich gegen die Miterben, welche verpflichtet sind, die betroffenen Gegenstände vor der Verteilung des Nachlasses an den Überlebenden herauszugeben.