E-Bikes im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht

von | 17.Sep.2020 | Verkehrsrecht

Das OLG Karlsruhe hat mit den nachfolgenden Leitsätzen verdeutlicht, dass ein klassisches E-Bike, das eine elektromotorische Unterstützung bis 25 km/h hat, strafrechtlich und ordnungsrechtlich nicht anders zu bewerten ist, als ein Fahrrad.

1. Es liegt nahe, Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) auch strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen.

2. Für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern kommt es nicht darauf an, ob Pedelecs strafrechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind.

3. Ein Erfahrungssatz, dass Pedelec-Fahrer unterhalb des für Fahrradfahrer geltenden Grenzwertes von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind, besteht nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht.

Erforderlich sind ein Vermeidungsverhalten, Flashbacks und behandlungsbedürftige Defizite. Zur Objektivierung sind Evalierungs- und Leistungs- tests geboten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.7.2020, Az: 2 Rv 35 Ss 175/20