Die Vormiete nach § 556e BGB

Um den immer weiter steigenden Mieten entgegen zu wirken, können die einzelnen Länder eine Mietpreisbremse beschließen. Nach § 556d Abs. 1 BGB darf bei einer Neuvermietung die Miete lediglich 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Eine Ausnahme besteht nach § 556e Abs. 1 BGB nur ,sofern die zuletzt geschuldete Miete (Vormiete), bereits höher war. Dann darf bei einer Neuvermietung auch die höhere Vormiete verlangt werden.

Doch wie verhält es sich, wenn der Wohnraum zwischenzeitlich als Bürofläche vermietet wurde? Die Klägerin mietete im Mai 2016 eine Wohnung in Berlin für 950,00€. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt jedoch nur 695,00€. Im vorangehenden Mietverhältnis wurden die Räume als Büro genutzt. Im davor liegenden Mietverhältnis zahlte die Vorvormieterin für die Räume zu Wohnzwecken 950,00€.

Laut BGH kann sich der Vermieter nicht auf diese Vormiete beziehen. Entscheidend ist nur das unmittelbar vorangehende Mietverhältnis. Zudem muss es sich hierbei um ein Wohnraummietverhältnis gehandelt haben, denn § 556e Abs. 1 BGB erlaubt auf Grund seiner Bezugnahme auf § 556d Abs.1 BGB kein anderes Verständnis, also auch kein Zurückgreifen auf das Vorvormietverhältnis.

BGH, Urteil v. 19.08.2020 – VIII ZR 374/18