Annahmeverzugslohn und Auskunftsrecht des Arbeitgebers

von | 12.Feb.2021 | Arbeitsrecht

Wenn ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt wurde, muss der so gekündigte Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Wenn aber im Nachhinein durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Annahmeverzugslohn. Er bekommt also sein Gehalt für den Zeitraum von der Kündigung bis zur Rechtskraft des Urteils nachgezahlt. Er muss sich aber anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Entsprechend muss er auch über solchen Verdienst Auskunft erteilen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegen den gekündigten Arbeitnehmer auch hinsichtlich diesem von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Grundlage für diesen Auskunftsanspruch ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB).

BAG, Urteil vom 20.5.2020 – Az: 5 AZR 387/19