Vereinfachte GmbH-Gründung

Gemäß § 21a GmbHG kann eine GmbH im vereinfachten Verfahren gegründet werden. Hierbei ist aber zu bedenken, dass das im Gesetz vorgeschriebene Musterprotokoll, welches als Gründungsurkunde zu verstehen ist, nicht verändert werden darf. Das OLG Stuttgart hat hierzu entschieden, dass selbst das Streichen von kurzen Textpassagen, das sich an sich keine Auswirkungen hat, nicht zulässig ist und zur Ablehnung des Eintragungs-Antrags führt. Als Grund wird angeführt, dass eine Prüfung von Änderungen im Beschleunigungsinteresse generell vermieden werden sollen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.7.2020 – Az: 8 W 188/20