Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH

Grundsätzlich endet die Parteifähigkeit einer GmbH, also die Möglichkeit, aktiv an einem Gerichtsprozess teilzunehmen, mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister. Etwas anderes gilt, wenn die Löschung von Amts wegen aufgrund von tatsächlicher Vermögenslosigkeit erfolgt ist und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 2.3.2023, Az: 10 U 92/21

Änderungen zum Transparenzregister

Nach dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz sind inländische juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, e.V und auch rechtsfähige Stiftungen) sowie weitere Rechtsträger verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister mitzuteilen, § 20 Abs 1 GWG und § 21 I GWG.

Anders als vor der Rechtsänderung zum 1.8.2021 müssen die Eintragungen auch dann erfolgen, wenn die Informationen aus anderen öffentlichen Registern, wie z.B. dem Handelsregister, bezogen werden können. Erforderlich ist die Mitteilung an die registerführende Stelle, der Bundesanzeigerverlag GmbH, von Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GWG. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder.

Übergangsfristen sind für die folgenden Rechtsformen vorgesehen:
Für die AG, SE und KG auf Aktien: 31.3.2022
Für GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft (eG) und Partnerschaft: 30.6.2022
Für OHG und KG sowie alle anderen Fälle: 31.12.2022

Die GbR unterliegt nicht der Meldepflicht, weil sie bislang nicht in einem öffentlichen Register eingetragne ist. Etwas anderes gilt, wenn die GbR Anteile an einer GmbH hält. Dann sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

Die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen

Gesellschaftsanteile einer GmbH werden als Nennbeträge in Euro angegeben. Dabei kann das gesamte Grundkapital in einen oder in beliebig viele Geschäftsanteile aufgeteilt werden. Die kleinste Einheit ist dabei ein Euro, weil keine Kommabeträge zulässig sind, § 5 Abs. 2 GmbHG. Die Anzahl der Anteile wird bei der Gründung durch die Gesellschafter festgelegt. Eine spätere Teilung oder Zusammenlegung ist ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich.

Bei der Teilung wird ein bestehender Geschäftsanteil in mehrere neue Teile aufgeteilt. Diese neuen Anteile sind dann – wie die alten – veräußerlich und vererbbar. Die Teilung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Eine Satzungsänderung ist nicht notwendig. Eine besondere Form für den Teilungsbeschluss ist nicht vorgeschrieben. Inhaber der neuen Gesellschaftsanteile wird bleibt der Inhaber des geteilten Geschäftsanteils. Die Teilung ist dem Handelsregister in Form einer geänderten Gesellschafterliste durch einen Notar anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht trifft die Geschäftsführer der GmbH.

Schriftform und Vertretung der GbR

Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts wird durch ihre Gesellschafter vertreten (§§ 709, 714 BGB). Wenn ein Gesellschafter die Alleinvertretungsmacht hat, muss er das bei der Unterzeichnung eines Vertrags kenntlich machen, indem er z.B. einen Vertretungszusatz oder einen Firmenstempel anbringt. Andernfalls ist ein eventuell erforderliches Schriftformerfordernis (wie im Fall jenes des § 585a BGB) nicht gewahrt.

BGH, Urteil vom 6.11.2020, Az: LwZR 5/19

Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt gem. § 88 Abs. I Satz 1 AktG analog einem Wettbewerbsverbot. Er darf sich also nicht selbst in den geschäftlichen Wettbewerb mit dem Geschäft der GmbH treten.

Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 2.6.2020, Az: 2 W 4/20 festgestellt, dass dieses Wettbewerbsverbot nicht mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH erlischt, sondern erst dann, wenn er nicht mehr Geschäftsführer der GmbH ist.

Vereinfachte GmbH-Gründung

Gemäß § 21a GmbHG kann eine GmbH im vereinfachten Verfahren gegründet werden. Hierbei ist aber zu bedenken, dass das im Gesetz vorgeschriebene Musterprotokoll, welches als Gründungsurkunde zu verstehen ist, nicht verändert werden darf. Das OLG Stuttgart hat hierzu entschieden, dass selbst das Streichen von kurzen Textpassagen, das sich an sich keine Auswirkungen hat, nicht zulässig ist und zur Ablehnung des Eintragungs-Antrags führt. Als Grund wird angeführt, dass eine Prüfung von Änderungen im Beschleunigungsinteresse generell vermieden werden sollen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.7.2020 – Az: 8 W 188/20