von Carsten Canenbley | Jun 29, 2022 | Gesellschaftsrecht
Nach dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz sind inländische juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, e.V und auch rechtsfähige Stiftungen) sowie weitere Rechtsträger verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister mitzuteilen, § 20 Abs 1 GWG und § 21 I GWG.
Anders als vor der Rechtsänderung zum 1.8.2021 müssen die Eintragungen auch dann erfolgen, wenn die Informationen aus anderen öffentlichen Registern, wie z.B. dem Handelsregister, bezogen werden können. Erforderlich ist die Mitteilung an die registerführende Stelle, der Bundesanzeigerverlag GmbH, von Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GWG. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder.
Übergangsfristen sind für die folgenden Rechtsformen vorgesehen:
Für die AG, SE und KG auf Aktien: 31.3.2022
Für GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft (eG) und Partnerschaft: 30.6.2022
Für OHG und KG sowie alle anderen Fälle: 31.12.2022
Die GbR unterliegt nicht der Meldepflicht, weil sie bislang nicht in einem öffentlichen Register eingetragne ist. Etwas anderes gilt, wenn die GbR Anteile an einer GmbH hält. Dann sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
von Carsten Canenbley | Feb 19, 2021 | Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsanteile einer GmbH werden als Nennbeträge in Euro angegeben. Dabei kann das gesamte Grundkapital in einen oder in beliebig viele Geschäftsanteile aufgeteilt werden. Die kleinste Einheit ist dabei ein Euro, weil keine Kommabeträge zulässig sind, § 5 Abs. 2 GmbHG. Die Anzahl der Anteile wird bei der Gründung durch die Gesellschafter festgelegt. Eine spätere Teilung oder Zusammenlegung ist ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich.
Bei der Teilung wird ein bestehender Geschäftsanteil in mehrere neue Teile aufgeteilt. Diese neuen Anteile sind dann – wie die alten – veräußerlich und vererbbar. Die Teilung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Eine Satzungsänderung ist nicht notwendig. Eine besondere Form für den Teilungsbeschluss ist nicht vorgeschrieben. Inhaber der neuen Gesellschaftsanteile wird bleibt der Inhaber des geteilten Geschäftsanteils. Die Teilung ist dem Handelsregister in Form einer geänderten Gesellschafterliste durch einen Notar anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht trifft die Geschäftsführer der GmbH.
von Carsten Canenbley | Feb 16, 2021 | Gesellschaftsrecht
Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts wird durch ihre Gesellschafter vertreten (§§ 709, 714 BGB). Wenn ein Gesellschafter die Alleinvertretungsmacht hat, muss er das bei der Unterzeichnung eines Vertrags kenntlich machen, indem er z.B. einen Vertretungszusatz oder einen Firmenstempel anbringt. Andernfalls ist ein eventuell erforderliches Schriftformerfordernis (wie im Fall jenes des § 585a BGB) nicht gewahrt.
BGH, Urteil vom 6.11.2020, Az: LwZR 5/19
von Carsten Canenbley | Feb 11, 2021 | Gesellschaftsrecht
Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt gem. § 88 Abs. I Satz 1 AktG analog einem Wettbewerbsverbot. Er darf sich also nicht selbst in den geschäftlichen Wettbewerb mit dem Geschäft der GmbH treten.
Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 2.6.2020, Az: 2 W 4/20 festgestellt, dass dieses Wettbewerbsverbot nicht mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH erlischt, sondern erst dann, wenn er nicht mehr Geschäftsführer der GmbH ist.
von Carsten Canenbley | Feb 4, 2021 | Gesellschaftsrecht
Gemäß § 21a GmbHG kann eine GmbH im vereinfachten Verfahren gegründet werden. Hierbei ist aber zu bedenken, dass das im Gesetz vorgeschriebene Musterprotokoll, welches als Gründungsurkunde zu verstehen ist, nicht verändert werden darf. Das OLG Stuttgart hat hierzu entschieden, dass selbst das Streichen von kurzen Textpassagen, das sich an sich keine Auswirkungen hat, nicht zulässig ist und zur Ablehnung des Eintragungs-Antrags führt. Als Grund wird angeführt, dass eine Prüfung von Änderungen im Beschleunigungsinteresse generell vermieden werden sollen.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.7.2020 – Az: 8 W 188/20
von Carsten Canenbley | Aug 7, 2020 | Gesellschaftsrecht, Intern
In einem Gesellschaftsvertrag war vereinbart, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters, dessen Geschäftsanteil dem anderen Gesellschafter anwächst, ohne dass ein Abfindungsanspruch entsteht. Der Kläger sah in dieser abfindungsfreien Anwachsung eine Schenkung, die er bei der Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt wissen wollte.
Der BGH sah das genauso, weil er festgestellt hat, dass die Gestaltung nur zu dem Zweck gewählt worden war, die Pflichtteilsansprüche der Erben zu reduzieren. Für den Fall sah der BGH einen Gestaltungsmissbrauch, weil die grundsätzlich schützenswerte Absicht, der Gesellschaft den Fortbestand am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, ohne einen erheblichen Liquiditätsabfluss im Erbfall zu erleiden, nicht Ziel der Regelung war.
BGH, Urteil vom 3.6.2020, Az IV ZR 16/19