Zweite Möglichkeit zur Nachbesserung?

Die Rechtsauffassung, der Verkäufer einer Sache oder der Ersteller eines Werkes habe per Gesetz bei Vorliegen eines Mangels immer zwei Nachbesserungsversuche. Tatsächlich gibt es im BGB eine Vorschrift, die eine zweimalige Nachbesserung erwähnt.

So heißt es in § 440 BGB in Satz 2: „Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anders ergibt.“

Richtig verstanden bedeutet das aber eben gerade nicht, dass immer zwei Nachbesserungsversuche erfolgen dürfen, bevor der Vertragspartner Aufwendungsersatz, Rücktritt und Schadensersatz geltend machen kann. Vielmehr können diese Rechte auch schon nach dem ersten fehlgeschlagenen Versuch geltend gemacht werden, wenn zusätzlich eine wirksame, also ausreichend lange, Frist gesetzt wurde.

BGH, Urteil vom 26.8.2020, Az: VIII ZR 351/19