Zugang für Schreiben als Anlage zur E-Mail

von | 17.Jun.2022 | Allgemein

Häufig spielt es in Rechtsbeziehungen eine Rolle, ob schriftliche Erklärungen der anderen Partei zugegangen sind, so dass diese auch Kenntnis darüber hatte. Nicht zuletzt geht es dabei auch um die Einhaltung von Fristen, wenn z.B. eine Kündigung nicht rechtzeitig angefochten wurde. Bei Postsendungen gelten diese als zugegangen, wenn sie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, z.B. in einen Briefkasten eingeworfen wurden. E-Mails gelten mit dem Eingang auf dem Server des Empfängers als zugegangen. Schwieriger ist die Frage des Zugangs zu beurteilen, wenn das Schriftstück als Anhang einer E-Mail versendet wurde, z.B. als pdf-Datei.

Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu entschieden, dass ein solches Schriftstück erst dann als zugegangen anzusehen ist, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Begründet wird die Entscheidung mit der Gefahr, durch das Öffnen unbekannter E-Mail-Anhänge Computerviren zu installieren. Ein solches Risiko sei dem Empfänger nicht zuzumuten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versender der E-Mail dem Empfänger zuvor nicht bekannt gewesen ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 9.3.2022, Az: 4 W 119/19