Widerruf eines Ehegattentestaments durch Zerstörung

von | 19.Jun.2020 | Erbrecht

Ein Ehegattentestament zeichnet sich dadurch aus, dass die darin getroffenen Anordnung wechselbezüglich sind, also die Verfügungen des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Auch ein solches Testament kann zu Lebzeiten der Erblasser widerrufen werden, wenn beide das wollen. Das geht auch durch Vernichten des Testaments. Logischerweise müssen dann aber beide das Testament gemeinsam vernichten.

Das OLG München hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem streitig war, ob wirklich beide Erblasser an der Vernichtung mitgewirkt hatten. Das Gericht hat entschieden, dass an den Nachweis einer solchen beidseitigen Mitwirkung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Es muss ausgeschlossen sein, dass ein Ehegatte das Testament ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat.

OLG München, Beschluss vom 31.10.2019, Az: 31 Wx 398/17