Widerruf bei Gebrauchtwagenkauf

Ein Widerrufsrecht für den Käufer eines Gebrauchtwagens kann bestehen, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Davon spricht man, wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Der häufigste Anwendungsfall ist der Kauf über das Internet. Üblicherweise werden Gebrauchtwagen zwar über das Internet angeboten, aber der spätere Verkauf erfolgt dann vor Ort.

Das Oberlandesgericht Celle hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, in dem das der spätere Käufer einen Suchauftrag per E-Mail erteilt hatte. Das Angebot wurde ihm ebenfalls per Mail übersandt. Der Käufer schickte das unterschriebene Kaufangebot zurück und erhielt eine Auftragsbestätigung. Das Fahrzeug wurde ihm geliefert; dann hat er den Kaufvertrag widerrufen.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Widerrufsrecht besteht, weil der Verkäufer aufgrund seiner „personellen und sachlichen Organisation grundsätzlich darauf eingestellt ist, auf elektronischem oder telefonischem Wege eingehende Kundenanfragen dergestalt zu bearbeiten, dass ein Vertragsschluss unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln erzielt wird.“

Kurz gesagt ist Voraussetzung für Wirksamkeit eines Widerspruchs zusätzlich, dass der Verkäufer einen für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem unterhält, was im vorliegenden Fall angenommen wurde.

OLG Celle, Urteil vom 3.6.2020, Az: 7 U 1903/19