Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt gem. § 88 Abs. I Satz 1 AktG analog einem Wettbewerbsverbot. Er darf sich also nicht selbst in den geschäftlichen Wettbewerb mit dem Geschäft der GmbH treten.

Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 2.6.2020, Az: 2 W 4/20 festgestellt, dass dieses Wettbewerbsverbot nicht mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH erlischt, sondern erst dann, wenn er nicht mehr Geschäftsführer der GmbH ist.