„Werkstattrisiko“ bei Reparaturkostenersatz

Gegenstand des BGH-Urteils war die Frage, wer die Werkstattkosten zu tragen hat, die aufgrund von unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise entstanden sind. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug zur Reparatur abgegeben und der Haftpflichtversicherer hatte später gerügt, dass die Reparaturrechnung deutlich höher ausgefallen war, als bei vergleichbaren Werkstätten zu erwarten gewesen wäre. Weil den Unfallgeschädigten aber kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden im Hinblick auf die ausgewählte Werkstatt traf, entschied der BGH, dass der Haftpflichtversicherer die übersteigenden Kosten und somit das „Werkstattrisiko“ zu tragen habe.

BGH, Urteil vom 26.4.2022, Az. VI ZR 147/21