Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

von | 12.Aug.2022 | Erbrecht

Ehegattentestamente werden in der Weise aufgesetzt, dass sich die Erblasser gegenseitig zu Erben einsetzen. Es wird dann davon ausgegangen, dass die Einsetzung des einen Ehegatten nur erfolgte, weil auch der andere entsprechendes verfügt hat. Entsprechend können die Einsetzungen ohne Zustimmung des jeweils anderen nicht mehr geändert werden.

Das gilt auch für die weiteren Erbeinsetzungen in demselben Testament. Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich kinderlos gebliebene Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben eingesetzt hatten. Hier ist einerseits die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten und andererseits die Einsetzung der jeweiligen Verwandten gegenseitig.

BGH, Beschluss vom 21.4.2022, Az: 3 Wx 82/21