Vorgetäuschter Eigenbedarf: Maklerlohn stellt keinen Schadensersatz dar

Die Eigenbedarfskündigung ist nach wie vor eine der wenigen Möglichkeiten, um einen ungeliebten Mieter kündigen zu können. Täuscht der Vermieter diesen aber lediglich vor, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Kauft sich der Mieter auf Grund der Kündigung eine Eigentumswohnung, sind die hiermit verbundenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz erstattungspflichtig.

BGH, Urteil v. 09.12.2020 – VIII ZR 238/18