Zu entscheiden war über die Wirksamkeit eines handschriftlich verfassten Testaments. Das OLG-Schleswig erklärte das Testament für formunwirksam, mit der Begründung dass die Leserlichkeit zwingende Voraussetzung für die Formwirksamkeit ist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.7.2015, Az. 3 Wx 19/15