Unwettergefahr stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

von | 26.Jun.2020 | Reiserecht

Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug aus Angst vor starken Unwettern, steht den Reisenden ein Ausgleichsanspruch zu. Im verhandelte Fall annullierte eine Fluggesellschaft einen Flug am nächsten Tag, da die Wetterprognosen ein Unwetter hervorsagten. Die Fluggesellschaft hatte die Befürchtung, dass das Flugzeug am Unwetterort stranden könnte und den ganzen Tag nicht zur Verfügung stünde.
Nach dem Landgericht Berlin stellt dies keinen außergewöhnlicher Umstand dar. Die Fluggesellschaft habe den Flug freiwillig und auf einer nicht hinreichend sicheren Prognosebasis annulliert. Es habe kein tatsächlich bestehender außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, sondern nur ein bloßer Verdacht.

LG Berlin, Urteil v. 28.05.2019 – 67 S 49/19