Unfall unter Fahrradfahrern bei Trainingsfahrt

Grundsätzlich kommt bei Radfahrern auf Trainingsfahrten ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss in Betracht, wenn diese „im Pulk“, also dicht zusammen fahren. Die Rechtssprechung geht in diesen Fällen davon aus, dass die Nichteinhaltung von Mindestabständen auf gegenseitigen Verzicht entsprechender Vorsicht beruht und daher z.B. Schadensersatzansprüche im Fall eines Unfalls untereinander ausgeschlossen sein sollen.

Es kommt aber nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M darauf an, ob sich ein typisches Risiko einer Trainingsfahrt im Pulk realisiert hat. Hat es das nicht, wie im entschiedenen Fall, scheidet ein Haftungsausschluss aus. Dort war die Pulkfahrt bereits beendet und es hatte die ruhige Phase einer gemeinsamen Ausfahrt begonnen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.3.2020, Az 1 U 31/19