Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

von | 06.Mrz.2021 | Intern, Verkehrsrecht

Das Bayrische Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss entschieden, dass es sich bei E-Scootern um Kraftfahrzeuge im Sinne des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) handelt. Entsprechend ist auch der Wert von 1,1 Promille als Grenze für die Annahme der absoluten Fahruntauglichkeit anzunehmen. Ab diesem Blutalkoholwert wird also davon ausgegangen, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage ist, dieses sicher im Straßenverkehr zu bewegen. Ohne dass es darauf ankommt, ob er vielleicht tatsächlich dazu in der Lage war.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger einen E-Scooter nur wenige Meter bewegt, bevor er kontrolliert wurde. Aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,34 Promille wurde er gem. § 316 StGB verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Zurecht, wie in der letzten Instanz entschieden wurde.

BayObLG München, Beschl. v. 24.7.2020, Az: 205 StRR 216/20