Anwachsung eines Gesellschaftsanteils als Schenkung

In einem Gesellschaftsvertrag war vereinbart, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters, dessen Geschäftsanteil dem anderen Gesellschafter anwächst, ohne dass ein Abfindungsanspruch entsteht. Der Kläger sah in dieser abfindungsfreien Anwachsung eine Schenkung, die er bei der Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt wissen wollte.

Der BGH sah das genauso, weil er festgestellt hat, dass die Gestaltung nur zu dem Zweck gewählt worden war, die Pflichtteilsansprüche der Erben zu reduzieren. Für den Fall sah der BGH einen Gestaltungsmissbrauch, weil die grundsätzlich schützenswerte Absicht, der Gesellschaft den Fortbestand am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, ohne einen erheblichen Liquiditätsabfluss im Erbfall zu erleiden, nicht Ziel der Regelung war.

BGH, Urteil vom 3.6.2020, Az IV ZR 16/19

Firmenzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist zulässig

Die kleine Schwester der GmbH ist die Unternehmergesellschaft, die als UG bezeichnet wird. Sie kann mit einer Einlage von einem Euro gegründet werden, während das Mindestkapital für eine GmbH 25.000 € beträgt.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Rechtsformzusatz „gemeinnützig“ auch bei der UG zulässig ist, was das zuständige Registergericht verneint hatte. Der BGH begründet seine Entscheidung überwiegend mit dem Argument, dass die UG keine eigene Rechtsform, sondern nur eine Variante der GmbH ist und daher auch alle diese betreffenden Regelungen auf die UG anwendbar sind.

BGH, Beschluss vom 28.4.2020, Az: II ZB 13/19

c/o-Zusatz in GmbH-Geschäftsanschrift

Die Angabe der Geschäftsanschrift einer GmbH mit dem Zusatz „c/o“ (englisch: care of; deutsch: zu Händen), also der Anweisung an den Zusteller, auch an (juristische) Personen zuzustellen, die keinen eigenen Briefkasten haben. 

Ein solcher Zusatz ist gem. § 8 IV Nr. 1 GmbHG nicht schlechthin unzulässig. Es ist vielmerh von einer Eintragungsfähigkeit auszugehen, wenn hierdurch die zur Annahme einer Zustellung befugte Person besser auffindbar ist und Zustllungsmöglichkeiten nicht verschleiert oder vorgetäuscht werden. Das ist der Fall, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist. Denkbar wäre ein solcher Fall, wenn die Zustellung auf diese Weise an die Wohnanschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft erfolgt. 

OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2016, Az. 27 W 2/16