Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erben geltend zu machen, verjährt nach 30 Jahren. Das ist gesetzlich geregelt. Fraglich ist manchmal jedoch, wann diese Frist zu laufen beginnt und – darauf kommt es in den entschiedenen Fällen an – endet. Nach dem Ende der Verjährungsfrist können die Erben nämlich die verlangte Zahlung verweigern.

Der BGH hat klargestellt, dass die Verjährungsfrist mit dem Erbfall beginnt, also mit dem Todestag des Erblassers. Ausdrücklich kommt es nicht darauf an, wann die Vaterschaft des Pflichtteilsberechtigten festgestellt wurde.

Das Testament ist weg

Es kommt nicht selten vor, dass die Existenz eines Testaments bekannt ist, dass Originaldokument aber nicht auffindbar ist. Das OLG Braunschweig hat einen solchen Fall dahingehend entschieden, dass im Einzelfall auch der Ausdruck einer Bilddatei zum Nachweis des Erbrechts ausreichen kann. Voraussetzung ist aber, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass das Testament mit dem abgebildeten Inhalt tatsächlich existiert hat.

OLG Braunschweig, ErbR 2020, 113

Testament auf dem Sterbebett

Das OLG Hamm hatte sich mit der Wirksamkeit eines Testaments zu beschäftigen, das am Sterbebett des Erblassers durch einen Notar aufgenommen wurde. Speziell war in dem Fall der Umstand, dass der begünstigte Erbe es war, der den Notar darum gebeten hatte und der dem Notar erklärt hatte, was der Wille des Sterbenden war.

Das Gericht sah es nicht als notwendig an, zu der entscheidenden Frage, ob der Erblasser testierfähig war, also noch in der Lage war, seinen letzten Willen zu fassen und zu erklären, einen Sachverständigen zu beauftragen. Das Gericht argumentiert, dass der Notar verpflichtet ist, den Willen des Erblassers zu erforschen. Hierzu gehört auch, zu überprüfen, ob das, was der Dritte als Wille des Erblassers angibt, tatsächlich dem Willen des Erblassers entspricht. Wenn sich dann auch noch herausstellt, dass der Sterbende nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Namen zu schreiben, muss jedoch ein zweiter Notar als Zeuge hinzugezogen werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2019, Az: 10 W 143/17

Widerruf eines Ehegattentestaments durch Zerstörung

Ein Ehegattentestament zeichnet sich dadurch aus, dass die darin getroffenen Anordnung wechselbezüglich sind, also die Verfügungen des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Auch ein solches Testament kann zu Lebzeiten der Erblasser widerrufen werden, wenn beide das wollen. Das geht auch durch Vernichten des Testaments. Logischerweise müssen dann aber beide das Testament gemeinsam vernichten.

Das OLG München hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem streitig war, ob wirklich beide Erblasser an der Vernichtung mitgewirkt hatten. Das Gericht hat entschieden, dass an den Nachweis einer solchen beidseitigen Mitwirkung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Es muss ausgeschlossen sein, dass ein Ehegatte das Testament ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat.

OLG München, Beschluss vom 31.10.2019, Az: 31 Wx 398/17

Unwirksames Testament bei Unleserlichkeit

Zu entscheiden war über die Wirksamkeit eines handschriftlich verfassten Testaments. Das OLG-Schleswig erklärte das Testament für formunwirksam, mit der Begründung dass die Leserlichkeit zwingende Voraussetzung für die Formwirksamkeit ist. 

OLG Schleswig, Beschluss vom 16.7.2015, Az. 3 Wx 19/15