Erteilung eines „quotenlosen“ Erbscheins

Üblicherweise sind in einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins die Quoten anzugeben, zu denen die Erben an dem Nachlass beteiligt sind (z.B. die Ehefrau zu ½ und die Kinder zu je ¼). Das Gesetz sieht aber auch die Möglichkeit vor, einen Erbschein ohne Angabe von Quoten zu beantragen. Es wird dann in dem Erbschein nur festgestellt, wer Erbe geworden ist.

Hierzu ist es aber erforderlich, dass alle Miterben dem Verzicht auf die Angabe der Erbteilsquoten zustimmen müssen, wie das OLG Bremen jetzt entschieden hat.

OLG Bremen, Beschluss vom 28.10.2020, Az: 5 W 15/20

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeit

Es kommt vor, dass ein Erblasser in seinem Testament den Erben auferlegt, seine Grabstelle für eine bestimmte Dauer in einem ordentlichen und gepflegten Zustand zu erhalten. Für die Erben ist das üblicherweise mit einem gewissen Aufwand und vor allem Kosten verbunden. Der BGH hat kürzlich entschieden, dass diese Kosten nicht aus dem Nachlass aufgebracht werden, sondern von den verpflichteten Erben selbst.

Hintergrund für den Rechtsstreit war der Umstand, dass die Erben möglichst wenig an einen Pflichtteilsberechtigten zahlen wollten. Da sich die Höhe von Pflichtteilsansprüchen nach der Werthaltigkeit des Nachlasses richtet, hatten die Erben versucht, diesen möglichst „kleinzurechnen“ und somit auch Grabpflegekosten in Abzug gebracht. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied.

BGH, Urteil vom 26.5.2021, Az: IV ZR 174/20

Bindung an „gesetzliche Erbfolge“ bei Ehegattentestament

Bei einem Ehegattentestament ist von den Erblassern regelmäßig gewollt, dass die gefundenen Regelungen nach dem Tod des Erstversterbenden Bestand haben. Man spricht von einer Wechselbezüglichkeit der Verfügungen gem. § 2271 Abs. II, Satz 1 BGB.

Im vom OLG Düsseldorf zu entscheidenen Fall hatten die Eheleute bestimmt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden „die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten soll“. Nach dem Versterben der Ehefrau heiratete der Mann neu und setzte seine zweite Frau als Erbin zusammen mit den Kindern ein.

Das OLG erklärte die Änderung für wirksam. Zur Begründung machte es Ausführungen zur Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen. Demzufolge ist eine Verfügung wechselbezüglich, wenn ein Ehegatte seine Verfügung nicht ohne diejenige des andern getroffen hätte. Es muss also aus dem Motivzusammenhang heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart bestehen, dass die Verfügung des einen Ehegaten nur deshalb getroffen wurde, weil auch der andere eine bestimmte Verfügung traf. Das ist der Fall, wenn nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll.

Hieran fehlt es im Fall, weil der Senat davon ausging, dass Eltern das Einsetzen ihrer Kinder nicht davon abhängig machen, ob sie selbst vom Ehegatten als Erben eingesetzt werden. Demzufolge ist der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsfreiheit nicht beschränkt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.1.2021, Az: 3Wx 245/19

Testament mit Filzer auf Tischplatte

Das AG Köln hatte über die Rechtswirksamkeit eines ungewöhnlichen Testaments zu entscheiden. Der Erblasser hatte es mit einem Filzstift auf die Holzplatte eines Tisches geschrieben. Unterschrieben hatte er den Text nicht.

Das Gericht hat das Testament als unwirksam eingestuft, weil die Unterschrift fehlte, wie §§ 2247 I, 2231 Nr. 2 BGB vorschreiben. Der Umstand der ungewöhnlichen Materialwahl stellte hingegen keinen Unwirksamkeitsgrund dar.

AG Köln, Beschluss vom 25.5.2020, Az: 30 VI 92/20

Keine Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch

Gesetzliche Erben (in gerader Linie Verwandte und Ehepartner) haben, wenn Sie durch den Verstorbenen enterbt wurden, Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil. Es handelt sich dabei um eine Geldforderung gegen den oder die Erben.

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten dem später Enterbten etwas geschenkt hat, stellt sich die Frage, ob diese Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen ist; also ob sich der Pflichtteilsanspruch um den Wert der Schenkung reduziert.

Diese Frage hat das OLG Koblenz dahingehend beantwortet, dass eine Anrechnung nur zu erfolgen hat, wenn der Schenker dieses auch so wollte und zu verstehen gegeben hat. Es hätte also einer Erklärung, z.B. im Verwendungszweck der Überweisung, bedurft, dass der Wert der Schenkung später bei der Ermittlung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 13.6.2020, Az. 12 U 1566/19

Der Entwurf eines Testaments widerruft nicht das alte Testament

Ein Testament muss entweder notariell beurkundet werden, oder handschriftlich verfasst und vom Verfasser unterschrieben sein. Erst dann ist es gültig. Es kann aber dadurch ungültig werden, dass der selbe Erblasser ein neues Testament handschriftlich verfasst und unterschreibt. In dem Verfassen eines neuen Testaments liegt also immer der Widerruf des älteren Testaments.

Das OLG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser ein wirksames Testament verfasst hatte. Später hat er dann einen Entwurf aufgesetzt, der gänzlich andere Regelungen seines letzten Willens enthielt. In diesem Entwurf war aber kein Widerruf des früheren (gültigen) Testaments zu sehen, wie das Gericht entschied. Das Argument, dass der Erblasser nur nicht mehr die Zeit gefunden hatte, den Entwurf zu unterschreiben, ließ das Gericht nicht gelten.

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.1.2020, Az: 2 W 85/19