Minderjährige können selbst über Schwangerschaftsabbruch bestimmen

Bei ärztlichen Eingriffen muss vor dem Eingriff die Einwilligung des Patienten eingeholt werden. Bei Minderjährigen übernehmen dies in der Regel die Eltern. Je älter die Minderjährigen jedoch werden, desto mehr eigene Entscheidungen sollen sie auch treffen dürfen. Oft wird dabei auf die Altersgrenze von 14 Jahren abgestellt.

Doch wie verhält es sich bei einem Schwangerschaftsabbruch? Dürfen Minderjährige ohne Einwilligung eine Schwangerschaft abbrechen? Das OLG Hamm hat diesbezüglich nunmehr ein Grundsatzurteil gesprochen. „Wenn eine Schwangere nach ärztlicher Überzeugend hinreichend einsichtsfähig ist und die Beratung nach §§5ff. SchKG durchlaufen hat, wenn der Konsens mit den Eltern gesucht, aber nicht gefunden wurde, dann sollte die Schwangere die Entscheidung selbst treffen können, gerade weil die Entscheidung für oder gegen den Eingriff mit so weitreichenden Folgen für den weiteren Lebensverlauf der Schwangeren verbunden ist.“

Das OLG Hamm verknüpft in seiner Entscheidung das Bestimmungsrecht an das Kriterium der „hinreichenden Einsichtsfähigkeit“. Maßgeblich hierfür sind die Fähigkeit zur medizinischen Selbstbestimmung, die Fähigkeit zur Abwägung der Rechtsgüter von ungeborenem Kind und Schwangere, die Fähigkeit zur Einschätzung und Bewertung möglicher psychischer Belastung und Folgen für die eigene Lebensführung. In der Regel dürfte daher eine hinreichende Einsichtsfähigkeit ab 14 Jahren bestehen.

OLG Hamm, Urteil v. 29.11.2019, NJW 2020, 1373

Formulare bleiben männlich

Eine Bankkundin wollte nicht länger „Kunde“ genannt werden und klagte sich durch alle Instanzen. Sie sah darin eine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts und wollte als Kundin bezeichnet werden.

Der BGH hatte bereits 2018 die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof wies dabei vor allem auf die Formulierungen in geltenden Gesetzen hin. Auch diese verwendeten verallgemeinernde männliche Personenbezeichnungen. Die Vorschriften seien da gewissermaßen „geschlechtsblind“, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung. Und das sei prägend und kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch. Eine Geringschätzung von Menschen mit einem anderen Geschlecht sei damit nicht verbunden.

Die Rentnerin zeigte sich hiermit nicht zu frieden und zog vor das Bundesverfasungsgericht. Dieses wies die Klage nunmehr as formalen Gründen zurück. Sie hätte mehr begründen müssen, warum sie als Einzelperson einen Anspruch auf die weibliche Form habe. Es fehlten Angaben, warum das generische Maskulinum, also die männliche Form als Oberbegriff, nicht in Ordnung sei, wenn doch sogar unser Grundgesetz durchgängig diese Sprache benutzt.

Die Entscheidung wurde übrigens von 3 mänlichen Richtern getroffen.

Immissionen vom Nachbarbaum

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil zu der Frage entscheiden müssen, wer für die Immissionen eines Baumes (im verhandelten Fall ging es um eine Birke und von dieser abfallende Pflanzenteile wie Blätter und Blüten) zuständig ist. Dieses ist immer dann der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der immitierende Baum befindet, wenn die nachbarrechtlichen Abstände nicht eingehalten wurden. Ein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung des Baumes besteht dadurch gleichwohl in aller Regel nicht.

BGH, Urteil vom 20.9.2019, Az VZR 218/18

Abschuss einer Flugdrohne gerechtfertigt

Das Amtsgericht Riesa hat einen Mann von dem Vorwurf der Sachbeschädigng freigesprochen, der eine über seinem Grundstück fliegende, mit einer Kamera ausgestattete Drohne mit dem Luftgewehr abgeschossen hatte.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Drohne einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mannes darstellte und dieser keine andere (mildere) Möglichkeit hatte, sich gegen diesen Eingriff zu verteidigen. 

AG Riesa, Urteil vom 24.4.2019 (9 CS 926 js 3044/19)

Der Anwaltsbesuch in Zeiten von Corona

Auch wenn Kanzleien derzeit ebenso unter den Herausforderungen der Krise leiden wie andere Betriebe: Telefonisch sind Anwälte weiterhin erreichbar. Wer sich beraten lassen möchte, sollte so oder so vorher anrufen. 

Besuche in der Kanzlei sind nach wie vor möglich. Bei einer Kontrolle durch die Polizei auf dem Weg zum Anwalt muss man keine Auskunft darüber geben, warum man einen Anwalt aufsucht. Auch sonst muss der Grund für die anwaltliche Beratung nicht genannt werden. 

Gleiches gilt für die notarielle Tätigkeit.

Wir achten auf die Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen. Abstände werden durchgehend eingehalten; es stehen Desinfektionsmittel bereit.