Nichtigkeit eines Vertrags bei Schwarzarbeit und die Folgen

Erneut eine Entscheidung zu Schwarzarbeit und deren Folgen. Der Auftraggeber hatte einen nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Malermeister mündlich mit der Renovierung einer Ferienwohnung beauftragt und einen Bar-Vorschuss gezahlt. Eine Rechnung wird nach Beendigung der Arbeiten nicht erstellt; der Auftraggeber unterzeichnet aber ein Papier mit dem Inhalt, dem Auftragnehmer 3.500,- € zu schulden. Er zahlt nicht, der Maler klagt.

Das Gericht hat die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen Verstoßes gegen das SchwArbG angenommen, ohne dass eine der Parteien das behauptet hat, weil alle Umstände dafür sprechen. Wegen Nichtigkeit bestehen keinerlei Ansprüche mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wurde. Der Maler hat auch keinerlei Ansprüche auf Ersatz des eingesetzten Materials. Der Auftraggeber hat keine Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ähnliches. Die Parteien haben ihr Vertragsverhältnis bewußt außerhalb der Rechtsordnung gestellt; sie haben keine gegenseitigen Ansprüche.

LG Flensburg, Urteil vom 29.5.2020, Az: 2 S 5/19

Abrechnung eines Unfallschadens auf Neuwagenbasis

Wenn ein Neuwagen durch einen Unfall beschädigt wird, kann der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen vom Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) den Betrag für ein gleichwertiges Neufahrzeug verlangen.

Das gilt aber nur, wenn das beschädigte Fahrzeug neuwertig (max. 1.000 km gefahren), die Beschädigung erheblich war und ein solches Neufahrzeug auch tatsächlich angeschafft wird. Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht möglich. Als Grund für die Verneinung einer fiktiven Abrechnungsmöglichkeit gibt der BGH an, dass dann das Bereicherungsverbot im Schadensrecht (der geschädigte darf durch den Schadensersatz nicht besser gestellt sein als vor dem Schadensereignis) betroffen wäre. Zudem muss die Neuanschaffung des Ersatzfahrzeugs zeitnah erfolgen.

BGH, Urteil vom 29.9.2020, Az: VI ZR 271/19

Neue Regelungen über Maklerkosten in Kraft

Ab dem 23. Dezember 2020 müssen private Käufer nur noch höchstens die Hälfte der Maklergebühr beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern bezahlen, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Die andere Hälfte hat der Verkäufer zu tragen. Der Käufer ist erst zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil gezahlt hat.

Tritt der umgekehrte Fall ein, dass der Käufer Auftraggeber des Maklers ist (z.B. bei einem Suchauftrag) gilt dieses Vorgehen entsprechend. Als Auftraggeber ist er zahlungspflichtig. Er kann aber vom Verkäufer verlangen, die andere Hälfte zu zahlen.

Für den Fall, dass beide Parteien den Makler beauftragen, kann dieser die Maklerprovision auch von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

Zudem gilt künftig ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ausreichend ist zum Beispiel eine E-Mail.

Die entsprechenden Regelungen wurden ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in die Paragrafan 656a – 656d eingefügt.

„Containern“ bleibt strafbar

Wer Lebensmittel aus dem Müll eines Supermarktes nimmt, macht sich strafbar. Zwei Studentinnen aus Oberbayern wurden diesbezüglich in den Vorinstanzen wegen Diebstahls zu Sozialstunden und einer Geldstrafe verurteilt.

Ihre Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht blieb ohne Erfolg. Der Gesetzgeber dürfe grundsätzlich auch das Eigentum an wirtschaftlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen, teilten die obersten Richter in Karlsruhe mit.

Das Bundesverfassungsgericht mahnte aber zugleich auch den Gesetzgeber, derartiges Verhalten zukünftig straffrei zu stellen. Allerdings hatte eine entsprechende Initiative Hamburgs bei der Justizministerkonferenz 2019 keine entsprechende Mehrheit gefunden.

BVerfG – 2 BvR 1985/19

Die Haftung im Sport

Bei gemeinsamen Sportarten wie Fußball oder Handball kann es schnell zu Verletzungen der Mitspieler kommen. Oft stell sich die Frage, ob man für Verletzungen, die auf Grund eines Regelverstoßes eingetreten sind, persönlich haften muss.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des Schädigenden ausgeschlossen, sofern dieser keine gewichtige Regelverletzung begangen hat.

Wer sich aber im Sport grob regelwidrig und verantwortungslos zeigt, muss mit Schadensersatzforderungen rechnen. Dies wurde nunmehr wieder vom OLG Frankfurt am Main bestätigt.

OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 12.03.2020 – 1 U 31/19