Testament mit Filzer auf Tischplatte

von | 20.Feb.2021 | Erbrecht

Das AG Köln hatte über die Rechtswirksamkeit eines ungewöhnlichen Testaments zu entscheiden. Der Erblasser hatte es mit einem Filzstift auf die Holzplatte eines Tisches geschrieben. Unterschrieben hatte er den Text nicht.

Das Gericht hat das Testament als unwirksam eingestuft, weil die Unterschrift fehlte, wie §§ 2247 I, 2231 Nr. 2 BGB vorschreiben. Der Umstand der ungewöhnlichen Materialwahl stellte hingegen keinen Unwirksamkeitsgrund dar.

AG Köln, Beschluss vom 25.5.2020, Az: 30 VI 92/20