Testament auf dem Sterbebett

von | 20.Jun.2020 | Erbrecht

Das OLG Hamm hatte sich mit der Wirksamkeit eines Testaments zu beschäftigen, das am Sterbebett des Erblassers durch einen Notar aufgenommen wurde. Speziell war in dem Fall der Umstand, dass der begünstigte Erbe es war, der den Notar darum gebeten hatte und der dem Notar erklärt hatte, was der Wille des Sterbenden war.

Das Gericht sah es nicht als notwendig an, zu der entscheidenden Frage, ob der Erblasser testierfähig war, also noch in der Lage war, seinen letzten Willen zu fassen und zu erklären, einen Sachverständigen zu beauftragen. Das Gericht argumentiert, dass der Notar verpflichtet ist, den Willen des Erblassers zu erforschen. Hierzu gehört auch, zu überprüfen, ob das, was der Dritte als Wille des Erblassers angibt, tatsächlich dem Willen des Erblassers entspricht. Wenn sich dann auch noch herausstellt, dass der Sterbende nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Namen zu schreiben, muss jedoch ein zweiter Notar als Zeuge hinzugezogen werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2019, Az: 10 W 143/17