Keine Kündigung wegen Zahlungsverzug während Corona

Gerät ein Mieter mit der Mietzahlung von zwei Monatsmieten in Rückstand, droht ihm die außerordentliche fristlose Kündigung. Die Bundesregierung hat diese Regelung auf Grund der Corona-Pandamie jedoch derzeit ausgesetzt. Vermieter dürfen eine außerordentliche Kündigung nicht auf rückständige Mieten stützen, die vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 angefallen sind. Sämtliche anderen Kündigungsgründe bleiben davon unberührt.
Mieter sind trotzdem weiterhin verpflichtet die Mieten zu zahlen. Sie geraten in diesem Zeitraum jedoch nicht in Zahlungsverzug. Etwaige Rückstände müssen bis spätestens zum 30.06.2022 ausgeglichen werden.

Mieten müssen auch während der Corona-Pandemie gezahlt werden

Gerade für Gewerbetreibende stellt sich während der Coronabeschränkungen die Frage, ob sie weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet sind. Insbesondere dann, wenn das Geschäft geschlossen bleiben muss. Die Zahlung der Miete zählt zu den Hauptleistungspflichten des Mieters. Der Vermieter ist im Gegenzug verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.
Durch eine hoheitliche Maßnahme (z.B. allgemeine behördliche Schließungen) wird die Nutzung der Mietsache jedoch nicht unmittelbar betroffen. Der Vermieter wird nur verpflichtet, dem Mieter die vertraglich vorgesehene Nutzung zu ermöglichen. Das tatsächliche Verwendungsrisiko trägt dagegen der Mieter allein.

BGH, NJW 2000, 1714