StVO-Novelle ist angreifbar – Bußgeldbescheide ab dem 28.4.2020 mit Fahrverbot sollten angefochten werden

von | 03.Jul.2020 | Verkehrsrecht

Die seit Ende April dieses Jahres gültige novellierte Fassung der StVO hat schon viele Diskussionen ausgelöst, da die Änderungen vielfältig und teils sehr einschneidend für Autofahrer waren (wir berichteten). Am meisten wurde dabei die deutlich verschärfte Regelung zu Fahrverboten als Sanktion für Geschwindigkeitsüberschreitungen kritisiert. Die neue Regelung sieht vor, dass bei einer nachgewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts bereits ein einmonatiges Fahrverbot die Folge ist.

Die geäußerte Kritik hat nun auch Verkehrsminister Scheuer erreicht, der in einem Stellungnahmevideo die Bundesländer aufforderte, die Regelung zurückzunehmen. Gleichzeitig hatten findige Juristen festgestellt, dass ein Fehler in der Verordnung (das grundgesetzlich vorgeschriebene Zitiergebot wurde mißachtet) dazu führen dürfte, dass die Verordnung angreifbar und zumindest im Hinblick auf verhängte Fahrverbote unwirksam ist.

Es ist also dringend dazu zu raten, Bußgeldbescheide, die nach dem 28.4.2020 erlassen wurden und in deren Rechtsfolgen ein Fahrverbot vorgesehen ist, anzufechten. Einige Bundesländer, darunter Niedersachsen, hat bereits reagiert und angekündigt, keine Fahrverbote nach den neuen Regelungen zu verhängen, sondern sich an den alten Werten (Fahrverbot ab 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts) zu richten.

Wenn aber ein Bußgeldbescheid nicht angefochten wird, wird er rechtskräftig. Ihr Handeln ist also unbedingt notwendig. Wenden Sie sich hierzu an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.