Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Vertrages

von | 24.Aug.2020 | Privates Baurecht

Auch im Baurecht führt die Verabredung von Schwarzarbeit zur Nichtigkeit des Vertrages (§1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG i.V.m. §134 BGB). Die Nichtigkeit des Vertrages hat zur Folge, dass der Unternehmer seinen Vergütungs- und Wertersatzanspruch verliert. Auf Seiten des Bestellers entfallen sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche. Dies wurde bereits 2014 vom BGH in zwei Grundsatzentscheidungen bestätigt.

Gleichwohl beschäftigt die Problematik weiterhin die unterinstanzlichen Gerichte. Diese setzen aber die Richtlinien des BGH nach wie vor strikt an. Im Interesse aller Parteien sollte daher nach wie vor auf Schwarzarbeit verzichtet werden. Am Ende kommt es sonst teurer, als die Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen.