Schwangeren gegenüber ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam, auch wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin (!) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages von der Schwangerschaft nichts wusste. Das gilt auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich (Arbeitsaufnahme) noch nicht begonnen hat.
BAG, Urteil vom 27.2.2020, Az: 2 AZR 498/19