Schuldanerkenntnis am Unfallort

Es kommt nicht selten vor, dass ein Unfallbeteiligter im polizeilichen Protokoll angibt, oder – noch häufiger – ankreuzt, den Unfall verschuldet zu haben. Ein solches Schuldanerkenntnis des Fahrers am Unfallort führt nicht etwa dazu, dass der Fahrer für den Unfall haftet, sondern nur zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Anerkennenden. Es wird also so lange vermutet, dass der Unterzeichner einer solchen Erklärung den Unfall verursacht hat, bis er das Gegenteil bewiesen hat.

OLG Nürnbert, Urteil vom 29.3.2022, Az: 3 U 4188/21