Schriftform und Vertretung der GbR

Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts wird durch ihre Gesellschafter vertreten (§§ 709, 714 BGB). Wenn ein Gesellschafter die Alleinvertretungsmacht hat, muss er das bei der Unterzeichnung eines Vertrags kenntlich machen, indem er z.B. einen Vertretungszusatz oder einen Firmenstempel anbringt. Andernfalls ist ein eventuell erforderliches Schriftformerfordernis (wie im Fall jenes des § 585a BGB) nicht gewahrt.

BGH, Urteil vom 6.11.2020, Az: LwZR 5/19