Parkplatz kann von SGBII umfasst sein

von | 28.Jul.2020 | Verwaltungsrecht

Die Anmietung eines Parkplatzes kann von den nach SGB II zu erbringenden Leistungen gedeckt sein. Dies ist zumindest anzunhmen, sofern eine Wohnung nur mit einem Parkplatz zu mieten ist.

Zwar gehört die Parkplatzmiete nicht von Vornherein zu den Unterkunftsbedarfen nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II. Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn die Wohnung und der Parkplatz nur als Einheit vermietet werden. Entscheidend ist, dass die Hauptmietsache Unterkunftszwecken dient und der Rahmen der Angemessenheit nicht verlassen wird.

LSG Bayern, Urteil v. 29.04.2020 – L 11 AS 656/19