Offenbarungspflicht bei Kaufvertragsverhandlungen

Im Rahmen von Kaufvertragsverhandlungen sind Verkäufer verpflichtet, gegenüber den Käufern Sachmängel am Kaufgegenstand zu offenbaren. Das gilt nur dann nicht, wenn Mängel am Kaufgegenstand offensichtlich und somit erkennbar sind. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.9.2018 (24 U 185/17)

Anmerkung: Wenn ein dem Verkäufer bekannter Mangel an der Kaufsache verschwiegen wurde, den der Käufer nicht kannte oder hätte erkennen können, können sich die Verkäufer insofern auf einen Mängelgewährleistungsausschluss nicht berufen. Sie haften also für diese verschwiegenen Mängel, auch wenn vereinbart ist, dass sie nicht haften.