Nichttragen eines Fahrradhelms – Mitverschulden beim Unfall?

Die Frage taucht mit zunehmender Häufigkeit auf. Soll ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Radfahrer eine Mitschuld treffen, nur weil er keinen Fahrradhelm getragen hat und sich sonst hinsichtlich der Verursachung des Unfall nichts hat zuschulden kommen lassen? Die Haftpflichtversicherer versuchen mit dieser Argumentation die ihnen auferlegten Schmerzensgeldzahlungen zu reduzieren. Die Rechtssprechung verneint aber bisher ein Mitverschulden aus diesem Grund.

So auch das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 20.8.2020. Das Gericht bezieht sich in seiner Urteilsbegründung auf die (bereits hier besprochene) Rechtssprechung des BGH, derzufolge alleine die Kenntnis, dass ohne Helm ein höheres Verletzungsrisiko besteht, nicht zur Annahme eines Mitverschuldens ausreicht. Andernfalls müsste bei jeder Handlung mit Kopfverletzungsrisiko ein Helm getragen werden, so z.B. beim Besteigen einer Leiter.

Das Gericht hat aber erklärt, dass eine Änderung des „allgemeines Verkehrsbewusstseins“ zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Wenn nämlich der überwiegende Teil der Radfahrer einen Helm trägt. Das ist aber, so der Senat, zumindest jetzt noch nicht der Fall.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.8.2020 – Az: 13 U 1187/20