Nichtigkeit eines Vertrags bei Schwarzarbeit und die Folgen

Erneut eine Entscheidung zu Schwarzarbeit und deren Folgen. Der Auftraggeber hatte einen nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Malermeister mündlich mit der Renovierung einer Ferienwohnung beauftragt und einen Bar-Vorschuss gezahlt. Eine Rechnung wird nach Beendigung der Arbeiten nicht erstellt; der Auftraggeber unterzeichnet aber ein Papier mit dem Inhalt, dem Auftragnehmer 3.500,- € zu schulden. Er zahlt nicht, der Maler klagt.

Das Gericht hat die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen Verstoßes gegen das SchwArbG angenommen, ohne dass eine der Parteien das behauptet hat, weil alle Umstände dafür sprechen. Wegen Nichtigkeit bestehen keinerlei Ansprüche mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wurde. Der Maler hat auch keinerlei Ansprüche auf Ersatz des eingesetzten Materials. Der Auftraggeber hat keine Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ähnliches. Die Parteien haben ihr Vertragsverhältnis bewußt außerhalb der Rechtsordnung gestellt; sie haben keine gegenseitigen Ansprüche.

LG Flensburg, Urteil vom 29.5.2020, Az: 2 S 5/19