Neue Regelungen über Maklerkosten in Kraft

Ab dem 23. Dezember 2020 müssen private Käufer nur noch höchstens die Hälfte der Maklergebühr beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern bezahlen, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Die andere Hälfte hat der Verkäufer zu tragen. Der Käufer ist erst zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil gezahlt hat.

Tritt der umgekehrte Fall ein, dass der Käufer Auftraggeber des Maklers ist (z.B. bei einem Suchauftrag) gilt dieses Vorgehen entsprechend. Als Auftraggeber ist er zahlungspflichtig. Er kann aber vom Verkäufer verlangen, die andere Hälfte zu zahlen.

Für den Fall, dass beide Parteien den Makler beauftragen, kann dieser die Maklerprovision auch von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

Zudem gilt künftig ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ausreichend ist zum Beispiel eine E-Mail.

Die entsprechenden Regelungen wurden ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in die Paragrafan 656a – 656d eingefügt.