Nachflugverbot ist kein außergewöhnlicher Umstand

von | 22.Jun.2020 | Reiserecht

Kommt es auf Grund eines Nachtflugverbotes zu einer Verspätung von über 3 Stunden, stehen dem Reisenden Ausgleichzahlungen nach des EG-Verordnung zu. Bei einem Nachtflugverbot handele es sich nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main schon von der Natur der Sache her nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, sondern sei Teil der Betriebstätigkeit der Fluggesellschaft. Es handele sich offensichtlich um ein Vorkommnis, welches Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei. Die Unternehmen kalkulieren bewusst das Risiko eines eventuell eintretenden Nachtflugverbots mit ein, wenn sie Flüge in dessen Nähe legen.

AG Frankfurt am Main, Urteil v. 06.12.2019 – 32 C 5554/19 (69)