Minderjährige können selbst über Schwangerschaftsabbruch bestimmen

von | 17.Jul.2020 | Allgemein

Bei ärztlichen Eingriffen muss vor dem Eingriff die Einwilligung des Patienten eingeholt werden. Bei Minderjährigen übernehmen dies in der Regel die Eltern. Je älter die Minderjährigen jedoch werden, desto mehr eigene Entscheidungen sollen sie auch treffen dürfen. Oft wird dabei auf die Altersgrenze von 14 Jahren abgestellt.

Doch wie verhält es sich bei einem Schwangerschaftsabbruch? Dürfen Minderjährige ohne Einwilligung eine Schwangerschaft abbrechen? Das OLG Hamm hat diesbezüglich nunmehr ein Grundsatzurteil gesprochen. „Wenn eine Schwangere nach ärztlicher Überzeugend hinreichend einsichtsfähig ist und die Beratung nach §§5ff. SchKG durchlaufen hat, wenn der Konsens mit den Eltern gesucht, aber nicht gefunden wurde, dann sollte die Schwangere die Entscheidung selbst treffen können, gerade weil die Entscheidung für oder gegen den Eingriff mit so weitreichenden Folgen für den weiteren Lebensverlauf der Schwangeren verbunden ist.“

Das OLG Hamm verknüpft in seiner Entscheidung das Bestimmungsrecht an das Kriterium der „hinreichenden Einsichtsfähigkeit“. Maßgeblich hierfür sind die Fähigkeit zur medizinischen Selbstbestimmung, die Fähigkeit zur Abwägung der Rechtsgüter von ungeborenem Kind und Schwangere, die Fähigkeit zur Einschätzung und Bewertung möglicher psychischer Belastung und Folgen für die eigene Lebensführung. In der Regel dürfte daher eine hinreichende Einsichtsfähigkeit ab 14 Jahren bestehen.

OLG Hamm, Urteil v. 29.11.2019, NJW 2020, 1373