Mietpreisspiegel der Nachbargemeinde in der Regel nicht nutzbar

Möchte ein Vermieter die Miete erhöhen, kann er sich entweder auf die Durchschnittsmiete von drei Vergleichswohnungen beziehen oder auf den örtlichen Mietspiegel. Wenn die Mieterhöhung auf eine Vergleichswohnung gestützt werden soll, benötigt der Vermieter immer ein entsprechendes Sachverständigengutachten. Es ist daher in der Regel wesentlich kostengünstiger, die Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu begründen.

Gerade kleinere Gemeinden und Städte bieten aber keinen entsprechenden Mietspiegel an. Bislang war anerkennt, dass in diesen Fällen auf ein Mietpreisspiegel der Nachbargemeinde zurückgegriffen werden kann, sofern die Annahme, die beiden Gemeinden seine vergleichbar, nicht „offensichtlich unbegründet“ war. Dem setzte der BGH jetzt aber einen Riegel vor. Der Tatrichter müsse sich ab sofort ausführlich mit der Frage der Vergleichbarkeit auseinandersetzen. Es ist daher zu erwarten, dass nunmehr auch hinsichtlich der Vergleichbarkeit ein Sachverständigengutachten notwendig wird.

BGH, NJW 2019, 3515