Mieter und Vermieter müssen sich Schönheitsreparaturen teilen

Der BGH hat seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen weiter konkretisiert. Im vorliegenden Fall ging es um eine Wohnung, die beim Einzug unrenoviert war. Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2015 schuldn Mieter in diesem Fall bei Auszug keine Schönheitsreparaturen.

Aber was passiert, wenn die Wohnung während des Mietverhältnisses renoviert werden muss? Der Mieter hat die Wohnung im unrenovierten Zustand angemietet. Entsprechend schuldet der Vermieter auch nur den status quo im Zeitpunkt des Mietbeginns. Durch eine Renovierung wird der Zustand aber besser als mietvertraglich geschuldet.

Der BGH entschied salamonisch: Vermieter und Mieter müssen sich in diesem Fall die Renovierungskosten teilen. Für Mieter kann dies mit sehr hohrn Kosten verbunden sein.

BGH, Urteil v. 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18