Mietbreisbremse nach umfassender Modernisierung nach anwendbar

Gemäß § 556f S.2 BGB sind die Vorschriften über die Mitpreisbremse nicht auf die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung anwendbar. Hier stellt sich die Frage, ab wann eine umfassende Modernisierung vorliegt.

Nach dem Landgericht Berlin liegt eine umfassende Modernisierung vor ,wenn die durchgeführten Arbeiten einen solchen Umfang haben, dass die Wohnung anschließend einem Neubau gleichzustellen ist. Dies erweist sich in der Regel dadurch, dass die aufgewendeten Kosten mindestens ein Drittel der Neubaukosten betragen und gleichzeitig mehrere wesentliche Bereiche verbessert werden.

LG Berlin, NJW 2019, 3730