Mangel eines Grundstücks, wenn keine Nutzungsgenehmigung vorliegt

von | 17.Feb.2021 | Grundstücksrecht

Verkauft wurde ein Grundstück mit aufstehendem Ferienhaus und Garage. Die Garage war „ausgebaut“ und wurde als Wohnraum genutzt. Im notariellen Kaufvertrag erklärte der Verkäufer, dass ihm keine unsichtbaren Mängel bekannt seien. Weil für die Garage keine Nutzungsberechtigung zum Wohnen besteht, schreitet die Bauaufsichtsbehörde ein. Der Käufer will daraufhin nicht mehr am Vertrag festhalten und das Grundstück zurückgeben.

Der Bundesgerichtshof hat gegen den Käufer entschieden. Der Kaufvertrag hat bestand. Der Verkäufer hat nämlich im Prozess vorgetragen, dass er auf die fehlende Nutzungsgenehmigung hingewiesen hatte. Das konnte der Käufer nicht widerlegen. Dadurch der für einen Rücktritt vom Vertrag notwendige Beweis einer arglistigen Täuschung nicht erbracht werden.

BGH, Urteil vom 6.3.2020, Az: V ZR 2/19