Kopfstimmrecht bei Wohnungseigentum

Häufig wird in Gemeinschaftsordnungen von Wohnungseigentumgemeinschaften ein sogenanntes Kopfstimmrecht vereinbart: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Das ist einfach, wenn jeder Eigentümer nur eine Wohnung gehört. Auch der Fall, dass einem Eigentümer mehrere Wohnungen gehören führt nicht zu einer Mehrung der Stimmen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hielt der Beklagte eine Wohnung alleine und eine weitere zusammen mit einem weiteren Miteigentümer. In einer solchen Konstellation ist nach dem BGH jeder Einheit eine Stimme zuzuschreiben, so dass dem Beklagten zwei Stimmen zustanden.

BGH, Urteil vom 20.11.2020, Az: V ZR 64/20