Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gem. § 320 I BGB die Zahlung des Kaufpreises ingesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt
BGH, Urteil vom 19.11.2021, Az: V ZR 104/20