Keine verlängerte Kündigungsfristen für Hausangestellte

von | 24.Jun.2021 | Arbeitsrecht

Je länger ein Arbeitnehmer angestellt ist, umso länger fällt auch die Kündigungsfrist (zeitlicher Abstand zwischen Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) aus, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Die entsprechenden Verlängerungen der ordentlichen Kündigungsfrist von vier Wochen finden sich in § 622 II BGB.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass diese Verlängerung der Kündigungsfristen nicht für Hausangestellte gilt, die für die Verrichtung von Tätigkeiten in privaten Haushalten beschäftigt sind. Diese Arbeitnehmer können demzufolge immer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende gekündigt werden unabhängig davon, wie lange sie schon beschäftigt waren.

BAG, Urteil vom 11.6.2020, Az: 2 AZR 660/19