Keine Kündigung wegen Zahlungsverzug während Corona

Gerät ein Mieter mit der Mietzahlung von zwei Monatsmieten in Rückstand, droht ihm die außerordentliche fristlose Kündigung. Die Bundesregierung hat diese Regelung auf Grund der Corona-Pandamie jedoch derzeit ausgesetzt. Vermieter dürfen eine außerordentliche Kündigung nicht auf rückständige Mieten stützen, die vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 angefallen sind. Sämtliche anderen Kündigungsgründe bleiben davon unberührt.
Mieter sind trotzdem weiterhin verpflichtet die Mieten zu zahlen. Sie geraten in diesem Zeitraum jedoch nicht in Zahlungsverzug. Etwaige Rückstände müssen bis spätestens zum 30.06.2022 ausgeglichen werden.