Keine Beeinträchtigung des Mietervorkaufsrechts

Dem Mieter einer Wohnung steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, wenn die von ihm angemietete Wohnung erstmalig verkauft wird. So steht es in § 577 BGB.

Der Eigentümer einer solchen Wohnung hatte versucht, dem Mieter sein Vorkaufsrecht weniger attraktiv zu gestalten, indem er mit dem Käufer folgendes vereinbarte. Wenn die Wohnung nur in vermietetem Zustand übergeben werden kann, verringert sich der Kaufpreis um 16.000,- €. Hintergrund dieser Vereinbarung war es, einen höheren Kaufpreis zu erzielen, sollte der Mieter von seinem Vorkaufsrecht gebraucht machen, bzw. den Mieter davon abzuhalten, sein Vorkaufsrecht auszuüben. Würde nämlich der Mieter kaufen, würde der Mietvertrag automatisch enden, weil der Mieter nicht an sich selbst vermieten würde.

Der Mieter kaufte die Wohnung, verlangte aber später den Mehrpreis zurück. Der BGH stimmte dem Mieter in letzter Instanz zu und stützte seine Entscheidung auf das Verbot von Verträgen zulasten Dritter.

BGH, Urteil vom 23.2.2022, Az: VIII ZR 305/20