Kein Wegerecht aus Gewohnheit

von | 09.Jul.2020 | Grundstücksrecht

Der Fall: Seit Jahrzehnten befinden sich auf einem Grundstück Garagen, die ohne Baugenehmigung errichtet wurden. Die Nutzer der Garagen mussten, um diese zu erreichen, über das Grundstück der Beklagten gehen. Diese verbot die weitere Nutzung der Wege und kündigte an, ihr Grundstück einzäunen zu wollen, um den Durchgangsverkehr zu unterbinden.

Der BGH hat entschieden, dass ein Gewohnheitsrecht nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen kann. Alleine durch die unwidersprochene Nutzung eines fremden Grundstücks durch fremde Personen kann kein Gewohnheitsrecht bestehen. Die Beklagte konnte also die Überquerung ihres Grundstücks untersagen und den Zaun aufstellen.

BGH, Urteil vom 24.1.2020, Az: V ZR 155/1