Kein „Rechts-vor-links“ auf Parkplätzen

Auf größeren Parkplatzanlagen stellt sich häufig die Frage, ob die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Hierzu hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil geäußert. Demzufolge kommt es entscheidend darauf an, ob Fahrbahnmarkierungen oder bauliche Anlagen wie Bordsteine oder Gräben „eindeutig und unmissverständlich“ auf einen Straßencharakter hinweisen und zudem ausreichend Raum für Begegnungsverkehr innerhalb der Fahrspuren vorhanden ist. Nur dann kommt die Heranziehung allgemeiner Verkehrsregeln wie „Rechts-vor-links“ in Betracht.

Auf allen übrigen Parkplätzen gilt ausschließlich das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Kreuzen sich zwei Fahrgassen, ist jeder Fahrzeugführer verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.6.2022, 17 U 21/22